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   VG Cottbus, 17.12.2021 - 4 K 448/21   

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VG Cottbus, 17.12.2021 - 4 K 448/21 (https://dejure.org/2021,53717)
VG Cottbus, Entscheidung vom 17.12.2021 - 4 K 448/21 (https://dejure.org/2021,53717)
VG Cottbus, Entscheidung vom 17. Dezember 2021 - 4 K 448/21 (https://dejure.org/2021,53717)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerwG, 07.07.2021 - 2 C 2.21

    Grundlegende Vorgaben für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen müssen in

    Auszug aus VG Cottbus, 17.12.2021 - 4 K 448/21
    Der Wesentlichkeitsgrundsatz verpflichtet nicht zu einer Regelung der grundlegenden Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen Beurteilungen durch den parlamentarischen Gesetzgeber (insoweit, entgegen: BVerwG, Urteil vom 07. Juli 2021 - 2 C 2/21 -, juris).

    Dazu zählen auch die Einzelmerkmale der Befähigung (insoweit, Anschluss: BVerwG, Urteil vom 07. Juli 2021 - 2 C 2/21 -, juris).

    Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2021 (BVerwG 2 C 2.21), betreffend einer Beurteilung nach dem Recht des Landes Rheinland-Pfalz und die Festhaltung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2021 (BVerwG 2 A 3.20), betreffend das Beurteilungswesen des Bundes hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Konturen seiner Rechtsprechung geschärft und erstmals dargelegt, welche Vorgaben vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst zu treffen sein sollen.

    a) Das Bundesverwaltungsgericht führt für seine Ansicht zunächst ein wohl dem Einzelfall geschuldetes Argument an: Im zu entscheidenden Fall gab es im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz eine Vielzahl von Beurteilungsrichtlinien, deren Anwendung im Geschäftsbereich etwa der einzelnen Kommunen darüber hinaus noch äußerst selten war (BVerwG, Urteil vom 07. Juli 2021 - 2 C 2/21 -, Rn. 28ff., juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht meint, zur Vermeidung eines der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand könnten die vorhandenen Rechtsnormen und die auf sie gestützten Verwaltungsvorschriften für einen Übergangszeitraum weiterhin angewendet werden (BVerwG, Urteil vom 07. Juli 2021, BVerwG 2 C 2.21, Rn. 47 unter Verweis auf: BVerfG, Beschluss vom 20. März 2013 - 2 BvF 1/05 - BVerfGE 133, 241 Rn. 51 m.w.N.; BVerwG, Urteile vom 1. Juni 1995 - 2 C 16.94 - BVerwGE 98, 324 , vom 17. Juni 2004 - 2 C 50.02 - BVerwGE 121, 103 und vom 30. August 2012 - 2 C 23.10 - BVerwGE 144, 93 Rn. 16 sowie Beschluss vom 31. Januar 2019 - 1 WB 28.17 - BVerwGE 164, 304 Rn. 35).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 07.07.2021 (BVerwG 2 C 2.21) in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung ausgesprochen, dass eine dienstliche Beurteilung mit einem Gesamturteil abschließen muss, in das sämtliche vom Dienstherrn bewertete Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG einfließen.

    In seinem Urteil vom 07.07.2021 (BVerwG 2 C 2.21, Rn. 11f.) hat das Bundesverwaltungsgericht indes ausgeführt, dass der Erfolg des Klagebegehrens auf Neubeurteilung auch im reinen Anlassbeurteilungssystem die Rechtsposition des Beamten tatsächlich verbessern könne.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2021 - 4 S 27.21

    Beamte; Erfordernis von normativen Vorgaben für die Erstellung von dienstlichen

    Auszug aus VG Cottbus, 17.12.2021 - 4 K 448/21
    Dass es im Regelfall zu begründen ist, ist ebenso - soweit erkennbar - (noch) die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (absenkend zur Begründungsdichte: BVerwG, Urteil vom 09. Mai 2019 - 2 C 1/18 -, BVerwGE 165, 305-331, Rn. 65; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. Dezember 2021 - 4 S 27/21 -, Rn. 14, juris).

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat dann auch mit seinem Beschluss vom 08.12.2021 (4 S 27/21 -, Rn. 12, juris) auch für die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend diese Schlussfolgerung gezogen und resümiert einigermaßen resigniert: Der Dienstherr "wird nicht umhinkommen, seine Beurteilungsrichtlinie ein weiteres Mal zu überarbeiten".

    Der Ersteller der Beurteilungsrichtlinie hat dieses Regelungsmodell ausdrücklich aufgegeben und sich zur Begründung an die in der Literatur seinerzeit in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass sich die dienstliche Beurteilung in erster Linie auf die Leistung beziehen darf und daher die Befähigungsbeurteilung nicht in das Gesamturteil einfließen muss, angelehnt (vgl. zur Entwicklung auch Bodanowitz in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 70. Aktualisierung 4/2021, dd) Gesamturteil zur Leistung und Befähigung und Befähigungsbeurteilung, Rn. 168g, 257; zu dieser getreulichen Beachtung auch: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. Dezember 2021 - 4 S 27/21 -, Rn. 4, juris).

    Eine Fortgeltung kommt nach den Ausführungen unter 2. b) nicht in Betracht (vgl. im Ergebnis so auch: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. Dezember 2021 - 4 S 27/21 -, Rn. 12, juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.11.2018 - 4 S 37.18

    Beförderungsauwahl; Ableitung des Gesamturteils einer dienstlichen Beurteilung

    Auszug aus VG Cottbus, 17.12.2021 - 4 K 448/21
    Ein eindringliches Beispiel ist etwa der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 08.11.2018 (OVG 4 S 37.18), der für eben die hier entscheidungserhebliche Beurteilungsrichtlinie in einer älteren Fassung zu genau jenem Ergebnis und in der Folge zur Neuregelung führte (vgl. dazu unter 2.).

    Im Fall OVG 4 S 37.18 erfasste dies im Wesentlichen alle Beurteilungen im Land außerhalb der Lehrer, Richter und Staatsanwälte und der Professoren.

    Schließlich erklärte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit seinem Beschluss vom 08.11.2018 (OVG 4 S 37.18 - juris, Rn. 11ff.), die ständige Anwendungspraxis im Geltungsbereich der Beurteilungsrichtlinie a.F. stehe nicht im Einklang mit den dortigen Regelungen zur Leistungsbeurteilung.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2021 - 4 S 15.21

    Zum Parlamentsvorbehalt bei dienstlichen Beurteilungen von Beamten

    Auszug aus VG Cottbus, 17.12.2021 - 4 K 448/21
    Der brandenburgische Gesetzgeber ist nicht aufgrund des verfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts verpflichtet, § 19 LBG über die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten zu ergänzen (Anschluss: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 4 S 15/21 -, juris).

    Freilich blieb zunächst offen, welche Folgerungen hieraus nach der Auffassung des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zu ziehen sein sollen (vgl. kritisch hierzu Beschlüsse der Kammer vom 24. Juni 2021, VG 4 L 541/20, S. 6ff. BA und vom 14. Juli 2021, VG 4 L 5/21, S. 4ff. BA; auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 4 S 15/21 -, juris, Rn. 14), namentlich welche Aspekte des Beurteilungswesens so wesentlich seien, dass der parlamentarische Gesetzgeber diese nicht der Verwaltung und schon gar nicht Verwaltungsvorschriften überlassen könne.

    Diese Auffassung wird auch von einer Reihe der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe geteilt bzw. ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sogar vorgelagert (vgl. nur: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 1 M 143/20 - juris Rn. 22; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 - juris Rn. 49 ff.; offengelassen von: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 4 S 15/21 -, Rn. 11, juris).

  • BVerwG, 17.09.2020 - 2 C 2.20

    Folgen des Verstoßes gegen die Vorgabe der Gleichgewichtung der Einzelmerkmale

    Auszug aus VG Cottbus, 17.12.2021 - 4 K 448/21
    Beginnend mit seinen Entscheidungen vom 17.09.2020 und 21.12.2020 (2 C 2.20 -.

    BVerwGE 169, 254 Rn. 16 ff. und 2 B 63.20 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 104 Rn. 23) hat der für das Dienstrecht zuständige 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts einen Rechtsprechungswandel vollzogen.

    Wie in anderen Beurteilungssystemen auch ist es somit Aufgabe des (End-)Beurteilers und im Beurteilungsverfahren beteiligter höherer Vorgesetzter, das Leistungsbild des zu beurteilenden Beamten mit dem Leistungsbild der anderen Beamten in der Vergleichsgruppe des Beamten zu vergleichen, es entsprechend einzuordnen und so mit dem Überblick über einen größeren Personenkreis als der (Erst-)Beurteiler oder Beurteilungsentwurfsverfasser die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes zu gewährleisten (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 - 2 C 2.20 - IÖD 2021, 14 = juris Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 07. Januar 2021 - 2 VR 4/20 -, Rn. 33, juris).

  • BVerwG, 02.03.2017 - 2 C 21.16

    Dienstliche Beurteilung kann auch von nur einem Beurteiler erstellt werden, wenn

    Auszug aus VG Cottbus, 17.12.2021 - 4 K 448/21
    Anders als das einem Angestellten ausgestellte Arbeitszeugnis ist die dienstliche Beurteilung - anders als die Klägerin anscheinend meint - nicht vom Wohlwollensgrundsatz geprägt (vgl. hierzu etwa Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 05. Oktober 2018 - 2 B 141/18 -, juris, Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 02. März 2017 - 2 C 21/16 -, BVerwGE 157, 366-386; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Mai 2018 - 6 B 229/18 -, juris, Rn. 12).

    Daneben können aber ältere dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel berücksichtigt werden, anhand derer insbesondere positive oder negative Entwicklungstendenzen des Beamten im Hinblick auf Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen beurteilt werden können (BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 S. 2 f. und vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 13).

  • BVerwG, 09.09.2021 - 2 A 3.20

    Dienstliche Regelbeurteilung und Funktion der Gleichstellungsbeauftragten

    Auszug aus VG Cottbus, 17.12.2021 - 4 K 448/21
    Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.07.2021 (BVerwG 2 C 2.21), betreffend einer Beurteilung nach dem Recht des Landes Rheinland-Pfalz und die Festhaltung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.09.2021 (BVerwG 2 A 3.20), betreffend das Beurteilungswesen des Bundes hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts die Konturen seiner Rechtsprechung geschärft und erstmals dargelegt, welche Vorgaben vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst zu treffen sein sollen.

    Mit anderen Worten: Ist die Zeit des brandenburgischen Gesetzgebers abgelaufen? Die des rheinland-pfälzischen - oder des Bundesgesetzgebers (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.09.2021 - BVerwG 2 A 3.20) - hat indes erst begonnen? Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes führen solche Erwägungen geradewegs zur Willkür.

  • BVerwG, 21.12.2020 - 2 B 63.20

    Gehörsverstoß durch vorzeitige Entscheidung vor Ablauf der Äußerungsfrist;

    Auszug aus VG Cottbus, 17.12.2021 - 4 K 448/21
    BVerwGE 169, 254 Rn. 16 ff. und 2 B 63.20 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 104 Rn. 23) hat der für das Dienstrecht zuständige 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts einen Rechtsprechungswandel vollzogen.

    Diese Fortgeltungserwägung des Bundesverwaltungsgerichts führt dann auch zu unüberwindbaren Wertungswidersprüchen: Das Bundesverwaltungsgericht meinte in seinem obiter dictum im Beschluss vom 21.12.2020 (2 B 63.20, a.a.O.) bereits, die Regelung in § 19 LBG sei "defizitär".

  • BVerwG, 13.05.1965 - II C 146.62

    Beamtenrechtliche Beurteilung

    Auszug aus VG Cottbus, 17.12.2021 - 4 K 448/21
    Sie entsprechen im Übrigen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14/02 -, BVerwGE 118, 370-379, Rn. 22; vgl. auch schon BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 13/79 -, Rn. 34, juris unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1965 - II C 146.62 -, BVerwGE 21, 127-135, Rn. 39).

    Dass die dienstliche Beurteilung tatsächlich das entscheidende Instrument für das berufliche Vorankommen ist, ist mindestens seit den 1960er Jahren so (vgl. statt vieler: BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1965 - II C 146.62 -, BVerwGE 21, 127-135, Rn. 39: "Dienstliche Beurteilungen sind - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - von entscheidender Bedeutung für die dienstliche Verwendung des Beamten, insbesondere für Beförderungen").

  • BVerwG, 14.05.2020 - 2 C 13.19

    Polizeivollzugsbeamte in Bayern dürfen sich an Kopf, Hals, Händen und Unterarmen

    Auszug aus VG Cottbus, 17.12.2021 - 4 K 448/21
    Das Bundesverwaltungsgericht hätte im Übrigen etwa seine eigene Rechtsprechung zur normativen Ausgestaltung des Tätowierungsverbotes für Beamte (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2020 - 2 C 13/19 -, BVerwGE 168, 129- 140) oder der Kennzeichnung von Polizeibeamten (BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 - 2 C 32/18 -, BVerwGE 166, 333-354, Rn. 15ff.) oder des - naturgemäß nur entfernt verwandten - Kopftuchverbotes für Rechtsreferendarinnen (BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 - 2 C 5/19 -, BVerwGE 170, 319-326) anführen können.
  • BVerwG, 12.11.2020 - 2 C 5.19

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin nur auf gesetzlicher Grundlage

  • BVerwG, 19.03.2015 - 2 C 12.14

    Adäquate Kausalität; Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch; Befähigung;

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

  • BVerwG, 01.06.1995 - 2 C 16.94

    Beamtenrecht - Laufbahnprüfung - Beamtenanwärter - Einwendungen gegen

  • BVerwG, 27.11.2014 - 2 A 10.13

    Dienstliche Beurteilung; Beurteiler; Erstbeurteiler; Beurteilungsrichtlinie;

  • BVerwG, 19.12.2002 - 2 C 31.01

    Dienstliche Beurteilung; Eignung; Befähigung; Zweitbeurteiler;

  • VGH Hessen, 25.02.2021 - 1 B 376/20

    Konkurrentenstreit um Direktorenstelle eines Amtsgericht

  • BVerwG, 31.01.2019 - 1 WB 28.17

    Haar- und Barterlass bedarf gesetzlicher Ermächtigung

  • VG Potsdam, 10.10.2018 - 2 K 834/16

    Landesbeamtenrecht: Anspruch auf Aufhebung einer Anlassbeurteilung und

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

  • BVerwG, 07.01.2021 - 2 VR 4.20

    Herabsetzung bzw. Steigerung von Noten einer dienstlichen Beurteilung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2018 - 6 B 229/18

    Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle mit einem Bewerber i.R.d.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2021 - 1 M 143/20

    Zur effektiven Durchsetzung des beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatzes bedarf es

  • OVG Bremen, 05.10.2018 - 2 B 141/18

    Auswahlverfahren Dienstposten Referatsleitung 03 (Bundesbau) -

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

  • BVerwG, 30.08.2012 - 2 C 23.10

    Teilzeit; Teilzeitquote; Arbeitszeit; Besoldung; Pflichtstundenzahl;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2016 - 4 S 10.16

    Anforderungen an einen Beurteilungsbeitrag; Bedeutung der Befähigungsbeurteilung

  • BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvF 1/05

    Normenkontrollantrag Bayerns und Hessens zum Luftsicherheitsgesetz teilweise

  • BVerwG, 09.05.2019 - 2 C 1.18

    Erforderlichkeit einer Anlassbeurteilung in einem auf Regelbeurteilungen

  • BVerwG, 26.09.2019 - 2 C 32.18

    Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte in Brandenburg verfassungsgemäß

  • BVerwG, 21.03.2007 - 2 C 2.06

    Dienstliche Beurteilung; Information des Beurteilers über die Leistungen des

  • VGH Bayern, 11.03.2013 - 3 ZB 10.602

    Dienstliche Beurteilung; Plausibilisierung; Zeugeneinvernahme des Beurteilers;

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 13.79

    Beurteilungsmaßstäbe bei einer dienstlichen Beurteilung

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

  • BVerfG, 11.05.2011 - 2 BvR 764/11

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - Keine schematische Bevorzugung eines

  • VG Hamburg, 03.04.2023 - 21 E 319/23

    Dienstliche Beurteilung; Heranziehung von Rechtsnormen für einen

    Dem Antragsteller ist nicht darin zu folgen, dass es dogmatisch falsch sei, die bisherigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften für einen Übergangszeitraum weiterhin anzuwenden, weil die Verwaltungsgerichte keine Befugnis hätten, einen erkannten Verfassungsverstoß für eine Übergangszeit zu tolerieren (unter Berufung auf VG Cottbus, Urt. v. 17.12.2021, 4 K 448/21, juris Rn. 36 ff.).

    Auch soweit der Antragsteller rügt, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Vorgaben zur Länge und Berechnung des Übergangszeitraums für die gesetzliche Normierung der Grundlagen dienstlicher Beurteilungen gemacht habe und dass dies zu unüberwindbaren Wertungswidersprüchen und Willkür führe (wieder unter Berufung auf VG Cottbus, Urt. v. 17.12.2021, 4 K 448/21, juris Rn. 40), ist ihm nicht zu folgen.

  • VG Frankfurt/Oder, 12.06.2023 - 2 L 384/22
    Für eine dienstliche Beurteilung wesentlich in diesem Sinne sind die Entscheidung über das Beurteilungssystem (Regelbeurteilungen oder bloße Anlassbeurteilungen, ggf. Letztere als Ausnahme der Erstgenannten) und die Vorgabe der Bildung des abschließenden Gesamturteils unter Würdigung aller Einzelmerkmale (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 - 2 C 2/21 -, juris, Rn. 33; a.A. VG Cottbus, Urteil vom 17. Dezember 2021 - 4 K 448/21 -, juris, Rn. 19 ff.).
  • VG Cottbus, 01.08.2023 - 4 K 2055/18

    Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Beförderung

    Angesichts dieser Skalendifferenzen hätte es jeweils einer Begründung des Gesamturteils bedurft, um zu erklären wie sich die Skala auf der die Leistungsbeurteilung erfolgte (Benotungsstufen 1 bis 10), die mit der Skala nach der das Gesamturteil gebildet wurde identisch war (vgl. Nr. 5.4 BeurtVV a.F.) mit der Skala auf der die Befähigungsbeurteilung erfolgte (Ausprägungsgrade V bis I) in Einklang bringen lässt (vgl. etwa Urteil der Kammer vom 21. März 2019, VG 4 K 1192/17, S. 6f. UA; Urteil vom 17. Dezember 2021 - 4 K 448/21 -, juris Rn. 52 - 53; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2016 - OVG 4 S 10.16 -, juris Rn. 11).
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